Unser Malente 2030!

Aktuelles


MALENTE
Sanierungsgebiet Zentrum


Das Sanierungsgebiet

Die Geschichte der Großgemeinde Malente lässt sich bis ins 12. Jahrhundert zurückverfolgen. Seither ist viel Zeit vergangen, bis es seit dem Anfang des 20. Jahrhunderts Bedeutung als Kurort erlangte. Seit 1996 trägt der Ortsteil Malente-Gremsmühlen den Titel Heilklimatischer Kurort und kann den Titel Bad vor dem Ortsnamen führen.

Die Malenter:innen sind sich ihres städtebaulichen Erbes als Bad- und Kurort mit Tradition und Bäderarchitektur bewusst. Dieses Image soll weiterhin gepflegt und entwickelt werden. Dazu sind einige Maßnahmen erforderlich. So sollen private Gebäude behutsam saniert und die stadtbildprägenden Gebäude und Denkmäler wie das Haus des Gastes und die Hochbauten im Kurpark energetisch und denkmalgerecht im Rahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme modernisiert werden. Die Entwicklungsoptionen für das ehemalige Hotel Intermar sind zu untersuchen und Brachflächen für zentrenrelevante Funktionen zu entwickeln. Der Bahnhof soll wieder genutzt und das Umfeld zu einer Mobilitätsdrehscheibe werden. Der Spielplatz bei der Tews-Kate soll ein neues Gesicht erhalten. Für die Steigerung der Nutzungsqualität des zentralen Einzelhandelsbereichs entlang der Bahnhofstraße inkl. dem angrenzenden Lenter Platz ist eine umfassende Neugestaltung für den Fußgänger- und Radverkehr vorgesehen. Die Nebenflächen der Bahnhofstraße sollen als attraktive, barrierefreie Flächen in Wert gesetzt werden.

Das Sanierungsgebiet umfasst den zentralen Bereich der Gemeinde und wird von Süden bis Norden von der Bahnhofstraße als zentrale Einkaufsstraße durchzogen. Im nördlichen Bereich wird es von der Gemeinschaftsschule sowie der Malenter Au begrenzt. Im Süden reicht das Gebiet über den Bahnhof hinaus bis zum ehemaligen Hotel Intermar und bezieht das Schönow-Gelände an der Eutiner Straße ein. Im Westen begrenzen die Schienen der Kleinbahn sowie die Godenbergstraße das Gebiet, im Osten der Kurpark.

Beteiligung

Die Gemeinde Malente wird während des gesamten Sanierungsverfahrens durch die BIG Städtebau GmbH als treuhänderischer Sanierungsträger unterstützt. Während des Sanierungsprozesses werden wir kontinuierlich über das Verfahren und die geplanten Maßnahmen informieren. Durch Informationsbroschüren werden wir über Planungen, Maßnahmen und Ideen berichten und zu öffentlichen Veranstaltungen einladen, um gemeinsam die Planungen zu erörtern.

Als Bürger:innen, Eigentümer:innen, Mieter:innen oder Pächter:innen von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen sind Sie unmittelbar in den Prozess involviert und haben von Beginn an die Gelegenheit, sich zu beteiligen. Sie sind aufgerufen, sich aktiv mit Ihren Ideen und Anregungen einzubringen. Der städtebauliche Prozess ist als Baustein bei der Umsetzung der dort formulierten zwölf Leitprojekte mit der integrierten Gemeindeentwicklungsstrategie „Unser Malente 2030“ eng verzahnt.

Ziel des Projekts

Ziel der Sanierungsmaßnahmen ist es, innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets „Zentrum“, eine umfassende Aufwertung vorzunehmen und den zentralen Versorgungsbereich zu einem lebendigen, vielfältig genutzten starken Standort und Lebensmittelpunkt für die Gemeinde und das Umland zu entwickeln sowie die Attraktivität und Qualität vor Ort zu steigern. Dafür werden verschiedenste Maßnahmen durchgeführt, die durch Fördergelder des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein teilfinanziert werden.

Chronologie


Beauftragung Sanierungsträger

Beauftragung der BIG Städtebau GmbH als treuhänderischer Sanierungsträger der Gemeinde Malente für das Sanierungsgebiet „Zentrum“

Juli 2021

Beschluss Sanierungssatzung

Sanierungsgebiet "Zentrum"

23. Juni 2020

II. Zentrumsforum

Informations- und Beteiligungsveranstaltung im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen mit integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept

6. Februar 2020

VU und IEK

Fertigstellung Vorbereitende Untersuchungen (VU) mit integriertem städtebaulichem Entwicklungskonzept (IEK)

November 2019

Tag der Städtebauförderung

Planungswerkstatt Malenter Bahnhof

11. Mai 2019

3. Malente-2030-Forum

Mit Sportlerehrung

17. Dezember 2018

Tag der Städtebauförderung

Informieren - Diskutieren - Mitmachen

5. Mai 2018

Start Vorbereitende Untersuchungen

3. Januar 2018

Programmaufnahme

Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren"

25. Oktober 2017

2. Malente-2030-Forum

Vom Zukunftsbild zu Projekten

11. Oktober 2017

JugendBarCamp 2.0

Unter dem Motto "WIR reden! IHR hört zu!"

30. September 2017

Auftaktveranstaltung 1. Malente-2030-Forum

Aktueller Start des Zukunftsprozesses im Haus des Kurgastes und Prämierung Fotowettbewerb

12. Oktober 2016

JugendBarCamp

Flashmob#allesaufAnfang!?"

9. September 2016

Bürger Open Space

Öffentlichkeitsveranstaltung als Vorbereitung von "Unser Malente 2030" und Start Fotowettbewerb

2. Juli 2016

Start des Zukunftsprozesses „Unser Malente 2030“

1. Januar 2015

Finanzierung der Sanierung


Öffentliche Maßnahmen

Aufgrund der Ausweisung eines Sanierungsgebietes können in den folgenden Jahren vermehrt öffentliche Gelder in das Gebiet fließen. Ziel des Entwicklungskonzeptes ist es, durch eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen die Lebensbedingungen vor Ort zu verbessern, so z. B. durch den Neubau oder die Sanierung von Gemeinbedarfseinrichtungen sowie die Erneuerung von Straßen und Plätzen. Diese Kosten werden grundsätzlich zu jeweils einem Drittel vom Bund, dem Land Schleswig-Holstein sowie der Gemeinde Malente finanziert.

Private Maßnahmen

Die Durchführung privater Baumaßnahmen erfolgt durch die Eigentümer:innen oder Erbbauberechtigten. Daher sind auch die Kosten der Modernisierung und Instandsetzung grundsätzlich von den jeweiligen Eigentümer:innen oder den Erbbauberechtigten selbst zu tragen.

Förderung privater Maßnahmen

Im Rahmen der Sanierung besteht die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen privater Eigentümer:innen nach folgenden Förderinstrumenten zu unterstützen:

  • Steuerliche Förderung nach § 7h EStG für Herstellungs-, Modernisierungs- und Instandsetzungskosten (Vereinbarung mit der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten),
  • Förderungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein und der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sowie
  • Städtebauförderung nach der Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein.

Zur Klärung der Fördermöglichkeiten steht Ihnen der Sanierungsträger zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an die genannten Ansprechpartner:innen (siehe unten), da zahlreiche Förderbestimmungen beachtet werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass bereits begonnene Maßnahmen nicht mehr gefördert werden können.

Informationen, Beteiligungen und Beratung

Zusätzlich zu den kostenfreien Einzelberatungen berichtet die Gemeinde regelmäßig auf ihrer Internetseite unter

www.unser-malente-2030.de

über das aktuelle Sanierungsgeschehen. Darüber hinaus werden der Sanierungsträger und die Gemeinde Malente in regelmäßigen Abständen im öffentlichen Teil entsprechender Ausschüsse über Detailplanungen und Maßnahmen berichten.

FAQ


Was sind städtebauliche Maßnahmen?

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 1 BauGB komplexe Gesamtmaßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände innerhalb eines absehbaren Zeitraums wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Die Gesamtmaßnahmen sind als solche darauf angelegt, für ein bestimmtes Gebiet ein Geflecht mehrerer städtebaulicher Einzelmaßnahmen über einen längeren Zeitraum koordiniert und aufeinander abgestimmt vorzubereiten und zügig durchzuführen. Einzelmaßnahmen sind konkrete Vorhaben oder Projekte, zum Beispiel die Aufstellung eines Bebauungsplans, der Erwerb eines Grundstücks, die Modernisierung eines Gebäudes, die Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Einzelmaßnahmen sind sanierungsbedingt, wenn sie nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind, um den sanierungsbedürftigen Zustand wesentlich zu verbessern oder das Sanierungsgebiet neu zu gestalten oder neu zu ordnen. Die Sanierung ist stets eine gebietsbezogene (Gesamt-)Maßnahme. Sie dient der Behebung städtebaulicher Missstände eines Gebiets und nicht nur einzelner Grundstücke. Deshalb können auch Grundstücke einbezogen werden, auf denen selbst keine Maßnahmen wie bauliche Veränderungen durchzuführen sind.

Was sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme?

Bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen muss die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen (§ 136 Abs.1 BauGB). Durch diese Maßnahmen wird ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet (§ 136 Abs.2 BauGB).

Wie läuft eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme ab?

    1. Phase: Einheitliche Vorbereitung (vgl. § 140 BauGB)
    2. Phase: Zügige Durchführung auf Grundlage der Sanierungssatzung und des Sanierungskonzeptes (vgl. §§ 146 ff. BauGB)
    3. Phase: Abschluss der Sanierung (vgl. §§ 154, 162 f. BauGB)

Was gehört zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen?

Die Durchführung im engeren Sinn umfasst die Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 147 BauGB) und die Baumaßnahmen (vgl. § 148 BauGB) innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind (vgl. § 146 BauGB).

Was sind Ordnungsmaßnahmen und wer ist daran beteiligt?

Ordnungsmaßnahmen sind das Kernstück der Maßnahmen im Sanierungsgebiet. Diese Maßnahmen fallen nach § 147 BauGB in den Aufgabenbereich der Gemeinde, die auch die entstehenden Kosten zu tragen hat und diese Kosten entweder durch Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB oder durch weitere im BauGB normierte Beiträge oder dem Kommunalabgabengesetz deckt.
Die Gemeinde darf auf der Grundlage des § 146 Abs. 3 BauGB die Durchführung der Sanierung auf einen Dritten übertragen.
Die Gemeinde ist zuständig für:
(1) die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
(2) den Umzug von Bewohnern und Betrieben,
(3) die Freilegung von Grundstücken,
(4) die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
(5) sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.

Was ist ein Sanierungsgebiet?

Zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen kann die Gemeinde gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die Sanierungssatzung ein Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Auch hierfür gelten die allgemeinen Voraussetzungen für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, also insbesondere das Vorliegen städtebaulicher Missstände und die Erforderlichkeit, sie durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben. Die Gemeinde darf die Sanierungssatzung erlassen, wenn die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse liegen.
Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können ganz oder teilweise ausgenommen werden.

Was ist ein Sanierungsvermerk im Grundbuch?

Ein Sanierungsvermerk im Grundbuch erfolgt, wenn sich das entsprechende Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befindet. Die Eintragung erfolgt nach deutschem Baurecht und ist nur ein Hinweis darauf, dass ein Sanierungsgebiet besteht (deklaratorischer Charakter des Sanierungsvermerks).
Das Grundbuchamt trägt den Sanierungsvermerk auf Antrag der Gemeinde ein. Diese Eintragung bezweckt, dass das Grundbuchamt und interessierte Personen von der Tatsache des Bestehens einer Sanierungssatzung und ihrer Rechtsfolgen, soweit sie für den Grundstücksverkehr Relevanz hat, Kenntnis erhalten und ihr Verhalten hierauf einrichten können. Der Eintritt der sich an die Sanierungssatzung anknüpfenden Rechtsfolgen, insbesondere auch der Genehmigungspflichten nach §§ 144, 145 BauGB oder die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 a BauGB, ist nicht von der Eintragung des Sanierungsvermerks eines betroffenen Grundstücks abhängig, sie hat nur hinweisenden Charakter – s. o. Durch die Eintragung entstehen den Eigentümer:innen keine Kosten.

Was sind genehmigungspflichtige Vorhaben nach §§ 144 und 145 BauGB?

Im Sanierungsgebiet besteht für Bauvorhaben des privaten und öffentlichen Grundstücksverkehrs sowie für Rechtsvorgänge wie den Verkauf von Grundstücken/Wohneigentum, die Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts oder von grundbuchrechtlichen Belastungen von Grundstücken/Wohneigentum sowie für Miet- und Pachtverträge eine Genehmigungspflicht durch die Gemeinde. Dabei hat die Gemeinde zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben die Sanierung voraussichtlich erschwert, verhindert oder unmöglich macht. In diesem Falle ist die Genehmigung nach § 145 BauGB zu versagen. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Gemeinde zu entscheiden. In besonders gelagerten Fällen kann diese Frist bis zu drei Monate verlängert werden.
Die Gemeinde besitzt durch diese Regelung eine Kontrollfunktion bei der Durchführung der Sanierung und kann im Einzelfall – unter den engen Voraussetzungen des § 145 BauGB – den Sanierungszielen zuwiderlaufende Absichten und Vorhaben verhindern.
Der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt des § 144 BauGB hat die Funktion, das Sanierungsverfahren gegen Störungen und Erschwerungen durch Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge abzusichern und der Gemeinde einen angemessenen Zeitraum für die Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke der Sanierung einzuräumen.
Das Genehmigungsverfahren dient nicht allein der Gemeinde als Planungsträger mit dem Interesse an der Erhaltung des notwendigen Planungsspielraums, sondern entfaltet auch eine vorbeugende Schutzfunktion zugunsten der Betroffenen. Diese sollen nicht Dispositionen treffen, welche sich möglicherweise bei weiterem Fortgang der Sanierung als verfehlt erweisen.

Kann eine sanierungsrechtliche Genehmigung versagt werden?

Gemäß § 145 Abs.2 BauGB darf die Genehmigung für ein Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung, die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Nach § 145 Abs. 2 BauGB ist die Genehmigung nicht allein auf den zur Genehmigung gestellten Rechtsvorgang abzustellen. Vielmehr ist die Genehmigung auch dann zu versagen, wenn die wesentliche Erschwerung oder Unmöglichkeit der Durchführung der Sanierung aus der mit dem Rechtsvorgang erkennbar bezweckten Nutzung resultiert.

Wie werden Grundstückseigentümer:innen an der städtebaulichen Finanzierung eines Sanierungsgebiets beteiligt?

Die Vorbereitung und Durchführung der Sanierung ist für die Gemeinde mit i. d. R. mit erheblichen Kosten verbunden. Die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren durch die Sanierung im Regelfall eine Wertsteigerung. Aus diesem Grund werden die Eigentümer:innen dieser Grundstücke durch die Erhebung eines an der Werterhöhung orientierten Ausgleichsbetrags zur Mitfinanzierung der Sanierung herangezogen. Dieser entspricht der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des Grundstückes. (vgl. § 154 BauGB).

Was ist der Ausgleichsbetrag und was ist seine Funktion?

Kennzeichnend für das Wesen des Ausgleichsbetrags als „beitragsähnliche öffentliche Abgabe“ sind folgende Merkmale: Im Vordergrund steht gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Ziel, die durch die Sanierung bedingte Werterhöhung der Grundstücke zur Deckung der Kosten in Anspruch zu nehmen, die der Gemeinde durch diese Sanierung entstanden sind. Dadurch wird zugleich vermieden, dass die Vermögensvorteile der Sanierung den Eigentümer:innen zufließen, die hierbei entstehenden Kosten jedoch von der Allgemeinheit getragen werden.
Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen dient nicht dazu, der Gemeinde Gewinne zu verschaffen. Übersteigen die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen also – ausnahmsweise – die hierfür von der Gemeinde aufgewendeten Kosten, soll der Vermögensvorteil insoweit nicht „abgeschöpft“ werden, sondern den Eigentümer:innen zugutekommen.

Wie wird der Ausgleichsbetrag ermittelt?

Der Ausgleichsbetrag wird anhand des sanierungsunabhängigen Anfangswertes des unbebauten Bodens und des sanierungsbedingten Endwertes des Grundstücks und Bodenwertes ermittelt. Die Differenz zwischen beiden bildet den Ausgleichsbetrag.
Die Funktion des Ausgleichsbetrags ist es, die den Grundstückseigentümer:innen zugutekommende Wertsteigerung abzuschöpfen. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts unterscheidet sich nach § 154 Abs. 2 BauGB zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

Dürfen die Kommunen für Erschließungsarbeiten in Sanierungsgebieten Beiträge erheben?

Nein. Die Kosten für die Erschließungsarbeiten werden mit dem Ausgleichsbetrag entrichtet. Da die Erschließungsbeträge meist höher sind als der Ausgleichsbetrag, ist diese Regelung für die Eigentümer:innen von Vorteil.

Welche Möglichkeiten der Ausgleichsbetragserhebung gibt es?

Grundsätzlich ist der Ausgleichsbetrag zum Abschluss der Sanierung gemäß § 154 BauGB durch die Gemeinde zu erheben. Da dies im Verhältnis zur den durchgeführten Maßnahmen erst zu einem viel späteren Zeitpunkt geschieht, ist die Akzeptanz bei den Grundstückseigentümer:innen gegenüber der Ausgleichsbetragserhebung gering. Möglich ist alternativ die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrags in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vor Abschluss der Gesamtmaßnahme, wenn ein wesentlicher Teil der Sanierungsziele bereits erreicht wurden.

Wann ist der Ausgleichsbetrag durch die Grundstückseigentümer:innen zu zahlen?

Wenn die Möglichkeit zur vorzeitigen Ablösung nicht wahrgenommen wird, muss der Ausgleichsbetrag spätestens zum Abschluss der Sanierung gezahlt werden. Alle Eigentümer:innen erhalten einen Zahlungsbescheid durch die Kommune.

Können Ausgleichsbeträge steuerlich geltend gemacht werden?

Ja. Grundstückseigentümer:innen im Sanierungsgebiet, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, haben den Vorteil, die im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme gezahlten Ausgleichsbeträge steuerlich geltend machen zu können. Der entsprechende Ausgleichsbetrag wird einkommensteuerlich den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder den sofort abzugsfähigen Werbungskosten zugeordnet.

Gefördert durch

Kontakt

Gemeinde Malente
Bauamt

Regina Poersch

Bahnhofstraße 40/42
23714 Bad Malente-Gremsmühlen
Tel.: 04523 20394 90
E-Mail: regina.poersch@gemeinde-malente.landsh.de

www.malente.de

Sanierungsträger
BIG Städtebau GmbH – ein Unternehmen der BIG-BAU

Daniel Kreutz und Dominik Ohl

Eckernförder Straße 212
24119 Kronshagen
Tel.: 0431 5468 104
E-Mail: malente@big-bau.de

www.big-bau.de