Am Samstag, den 11.03.2023, fanden sich rund 50 Kinder, Jugendliche und Erwachsene in der Liegehalle im Malenter Kurpark zusammen, um bei der Neugestaltung des Spielplatzes Malentino in Malente aktiv mitzuwirken.

Bereits im letzten Jahr hatten die Gemeinde Malente und die BIG Städtebau GmbH – ein Unternehmen der BIG-BAU den Landschaftsarchitekten Johannes Kahl aus Rendsburg mit der freiraumplanerischen Leistung für die Neugestaltung des Spielplatzes beauftragt. Der rund 1.451 m² große Spielplatz liegt umzäunt in einem Waldstück im Landschaftsschutzgebiet Holsteinische Schweiz. Bei einem gemeinsamen Auftakttermin vor Ort einigte man sich darauf, dass man den Spielplatz im Zuge seiner Erneuerung unter Beachtung naturschutzrechtlicher Belange auf das umliegende Waldstück erweitern könnte. Nach positiver Rückmeldung zu dieser Idee der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein und Zustimmung durch Beschluss der Politik, konnte nun mit der Kinder- und Jugendbeteiligung der nächste wichtige Schritt gegangen werden.

Da Kinder und Jugendliche selbst am besten wissen, wie ein Spielplatz aussehen und welche Spielgeräte/-möglichkeiten vorhanden sein sollen, konnten sie ihrer Kreativität und ihren Ideen im Rahmen des Beteiligungsworkshops in der Liegehalle des Malenter Kurparks freien Lauf lassen. Nach einer kurzen Begrüßung der Teilnehmenden durch den Bürgermeister Heiko Godow, Felix Assmann vom Kinder- und Jugendausschuss der Gemeinde Malente und Dominik Ohl von der BIG Städtebau GmbH übernahmen Andrea und Johannes Kahl gemeinsam mit Felix Assmann und zwei weiteren Mitgliedern des Kinder- und Jugendausschusses als Unterstützung die Durchführung des Beteiligungsworkshops. Nach einem gemeinsamen Brainstorming zur aktuellen Situation der verschiedenen Spielplätze in der Gemeinde Malente, fand im Anschluss eine Ortsbegehung des Malentinos statt. Die Kinder und Jugendlichen konnten sich so ein Bild vom aktuellen Zustand machen und ein Gefühl bekommen, welche Erweiterungsmöglichkeiten es im umliegenden Waldstück geben könnte. Nach der Rückkehr in die Liegehalle wurden die Kinder und Jugendliche sowie Eltern selbst kreativ: Mit verschiedenen Materialien wurden an vier Arbeitstischen eigene Ideen in Entwürfe umgewandelt. Die Ergebnisse dieser Gruppenarbeiten wurden anschließend präsentiert und sollen nun von Johannes Kahl bei der weiteren Planung berücksichtigt werden.

Wie geht es jetzt weiter? Zunächst wird Johannes Kahl die Ideen und Modelle der Malenter Kinder und Jugendlichen in eine erste Entwurfsplanung für den neuen Spielplatz einarbeiten. Die Entwurfsplanung soll nach der Kommunalwahl vorgestellt werden soll. Auf Grundlage dieser Planungen kann es mit der Erneuerung des Spielplatzes losgehen. Nach aktuellem Stand ist davon auszugehen, dass die Fertigstellung und Eröffnung des neuen Malentinos im Sommer 2024 erfolgen wird.

 

MALENTE

Sanierungsgebiet Malente Zentrum

Chronologie


Beauftragung Sanierungsträger

Beauftragung der BIG Städtebau GmbH als treuhänderischer Sanierungsträger der Gemeinde Malente für das Sanierungsgebiet „Zentrum“

Juli 2021
23.06.2020

Beschluss Sanierungssatzung

Sanierungsgebiet „Zentrum“

VU und IEK

Fertigstellung Vorbereitende Untersuchungen (VU) mit integriertem städtebaulichem Entwicklungskonzept (IEK)

November 2019
6. Februar 2020

II. Zentrumsforum

Informations- und Beteiligungsveranstaltung im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen mit integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept

Tag der Städtebauförderung

Planungswerkstatt Malenter Bahnhof

11.05.2019
17.12.20218

3. Malente – 2030 – Forum

mit Sportlerehrung

I. Malenter-Zentrumsforum

Unser Malenter Zentrum

07.11.20218
05.05.2018

Tag der Städtebauförderung

Informieren – Diskutieren – Mitmachen

Start Vorbereitende Untersuchung

Ortsübliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses der Vorbereitenden Untersuchung im Ostholsteiner Anzeiger

3. Januar 2018
25.10.2017

Programmaufnahme

Aufnahme in das Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ der Städtebauförderung

2. Malente-2030-Forum

Vom Zukunftsbild zu Projekten

11.10.2017
30.09.2017

JugendBarCamp 2.0

Unter dem Motto „WIR reden!-IHR hört zu?!“

Auftaktveranstaltung 1. Malente-2030-Forum

offizieller Start des Zukunftsprozesses im Haus des Kurgastes und Prämierung Fotowettbewerb

12. Oktober 2016
09.09.2016

JugendBarCamp

„Flasmob#allesaufAnfang?!“

Bürger Open Space

Öffentlichkeitsveranstaltung als Vorbereitung von „Unser Malente 2030“ und Start Fotowettbewerb „Malenter Perspektiven“

2. Juli 2016
2015

Start des Zukunftsprozesses „Unser Malente 2030“

unter breiter Beteiligung soll eine tragfähige und umsetzungsorientierte Zukunftsstrategie entwickelt werden

  • Öffentliche Maßnahmen

    Aufgrund der Ausweisung eines Sanierungsgebietes können in den folgenden Jahren vermehrt öffentliche Gelder in das Gebiet fließen. Ziel des Entwicklungskonzeptes ist es, durch eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen die Lebensbedingungen vor Ort zu verbessern, so z. B. durch den Neubau oder die Sanierung von Gemeinbedarfseinrichtungen sowie die Erneuerung von Straßen und Plätzen. Diese Kosten werden grundsätzlich zu jeweils einem Drittel vom Bund, dem Land Schleswig-Holstein sowie der Gemeinde Malente finanziert.

  • Private Maßnahmen

    Die Durchführung privater Baumaßnahmen erfolgt durch die Eigentümer:innen oder Erbbauberechtigten. Daher sind auch die Kosten der Modernisierung und Instandsetzung grundsätzlich von den jeweiligen Eigentümer:innen oder den Erbbauberechtigten selbst zu tragen.

  • Förderung privater Maßnahmen

    Im Rahmen der Sanierung besteht die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen privater Eigentümer:innen nach folgenden Förderinstrumenten zu unterstützen:

    // Steuerliche Förderung nach § 7h EStG für Herstellungs-, Modernisierungs- und Instandsetzungskosten (Vereinbarung mit der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten),

    // Förderungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein und der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sowie

    // Städtebauförderung nach der Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein.

    Zur Klärung der Fördermöglichkeiten steht Ihnen der Sanierungsträger zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an die genannten Ansprechpartner:innen (siehe unten), da zahlreiche Förderbestimmungen beachtet werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass bereits begonnene Maßnahmen nicht mehr gefördert werden können.

  • Informationen, Beteiligungen und Beratung

    Zusätzlich zu den kostenfreien Einzelberatungen berichtet die Gemeinde regelmäßig auf ihrer Internetseite unter

    www.unser-malente-2030.de

    über das aktuelle Sanierungsgeschehen. Darüber hinaus werden der Sanierungsträger und die Gemeinde Malente in regelmäßigen Abständen im öffentlichen Teil entsprechender Ausschüsse über Detailplanungen und Maßnahmen berichten.

FAQ


  • Was sind städtebauliche Sanierungsmaßnahmen?

    Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 1 BauGB komplexe Gesamtmaßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände innerhalb eines absehbaren Zeitraums wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Die Gesamtmaßnahmen sind als solche darauf angelegt, für ein bestimmtes Gebiet ein Geflecht mehrerer städtebaulicher Einzelmaßnahmen über einen längeren Zeitraum koordiniert und aufeinander abgestimmt vorzubereiten und zügig durchzuführen. Einzelmaßnahmen sind konkrete Vorhaben oder Projekte, zum Beispiel die Aufstellung eines Bebauungsplans, der Erwerb eines Grundstücks, die Modernisierung eines Gebäudes, die Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Einzelmaßnahmen sind sanierungsbedingt, wenn sie nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind, um den sanierungsbedürftigen Zustand wesentlich zu verbessern oder das Sanierungsgebiet neu zu gestalten oder neu zu ordnen. Die Sanierung ist stets eine gebietsbezogene (Gesamt-)Maßnahme. Sie dient der Behebung städtebaulicher Missstände eines Gebiets und nicht nur einzelner Grundstücke. Deshalb können auch Grundstücke einbezogen werden, auf denen selbst keine Maßnahmen wie bauliche Veränderungen durchzuführen sind.

  • Wie läuft eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme ab?

    1. Phase: Einheitliche Vorbereitung (vgl. § 140 BauGB)
    2. Phase: Zügige Durchführung auf Grundlage der Sanierungssatzung und des Sanierungskonzeptes (vgl. §§ 146 ff. BauGB)
    3. Phase: Abschluss der Sanierung (vgl. §§ 154, 162 f. BauGB)

  • Was gehört zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen?

    Die Durchführung im engeren Sinn umfasst die Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 147 BauGB) und die Baumaßnahmen (vgl. § 148 BauGB) innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind (vgl. § 146 BauGB).

  • Was sind Ordnungsmaßnahmen und wer ist daran beteiligt?

    Ordnungsmaßnahmen sind das Kernstück der Maßnahmen im Sanierungsgebiet. Diese Maßnahmen fallen nach § 147 BauGB in den Aufgabenbereich der Gemeinde, die auch die entstehenden Kosten zu tragen hat und diese Kosten entweder durch Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB oder durch weitere im BauGB normierte Beiträge oder dem Kommunalabgabengesetz deckt.
    Die Gemeinde darf auf der Grundlage des § 146 Abs. 3 BauGB die Durchführung der Sanierung auf einen Dritten übertragen.
    Die Gemeinde ist zuständig für:
    (1) die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
    (2) den Umzug von Bewohnern und Betrieben,
    (3) die Freilegung von Grundstücken,
    (4) die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
    (5) sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.

  • Was ist ein Sanierungsgebiet?

    Zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen kann die Gemeinde gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die Sanierungssatzung ein Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Auch hierfür gelten die allgemeinen Voraussetzungen für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, also insbesondere das Vorliegen städtebaulicher Missstände und die Erforderlichkeit, sie durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben. Die Gemeinde darf die Sanierungssatzung erlassen, wenn die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse liegen.
    Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können ganz oder teilweise ausgenommen werden.

  • Was ist ein Sanierungsvermerk im Grundbuch?

    Ein Sanierungsvermerk im Grundbuch erfolgt, wenn sich das entsprechende Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befindet. Die Eintragung erfolgt nach deutschem Baurecht und ist nur ein Hinweis darauf, dass ein Sanierungsgebiet besteht (deklaratorischer Charakter des Sanierungsvermerks).
    Das Grundbuchamt trägt den Sanierungsvermerk auf Antrag der Gemeinde ein. Diese Eintragung bezweckt, dass das Grundbuchamt und interessierte Personen von der Tatsache des Bestehens einer Sanierungssatzung und ihrer Rechtsfolgen, soweit sie für den Grundstücksverkehr Relevanz hat, Kenntnis erhalten und ihr Verhalten hierauf einrichten können. Der Eintritt der sich an die Sanierungssatzung anknüpfenden Rechtsfolgen, insbesondere auch der Genehmigungspflichten nach §§ 144, 145 BauGB oder die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 a BauGB, ist nicht von der Eintragung des Sanierungsvermerks eines betroffenen Grundstücks abhängig, sie hat nur hinweisenden Charakter – s. o. Durch die Eintragung entstehen den Eigentümer:innen keine Kosten.

  • Was sind genehmigungspflichtige Vorhaben nach §§ 144 und 145 BauGB?

    Im Sanierungsgebiet besteht für Bauvorhaben des privaten und öffentlichen Grundstücksverkehrs sowie für Rechtsvorgänge wie den Verkauf von Grundstücken/Wohneigentum, die Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts oder von grundbuchrechtlichen Belastungen von Grundstücken/Wohneigentum sowie für Miet- und Pachtverträge eine Genehmigungspflicht durch die Gemeinde. Dabei hat die Gemeinde zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben die Sanierung voraussichtlich erschwert, verhindert oder unmöglich macht. In diesem Falle ist die Genehmigung nach § 145 BauGB zu versagen. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Gemeinde zu entscheiden. In besonders gelagerten Fällen kann diese Frist bis zu drei Monate verlängert werden.
    Die Gemeinde besitzt durch diese Regelung eine Kontrollfunktion bei der Durchführung der Sanierung und kann im Einzelfall – unter den engen Voraussetzungen des § 145 BauGB – den Sanierungszielen zuwiderlaufende Absichten und Vorhaben verhindern.
    Der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt des § 144 BauGB hat die Funktion, das Sanierungsverfahren gegen Störungen und Erschwerungen durch Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge abzusichern und der Gemeinde einen angemessenen Zeitraum für die Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke der Sanierung einzuräumen.
    Das Genehmigungsverfahren dient nicht allein der Gemeinde als Planungsträger mit dem Interesse an der Erhaltung des notwendigen Planungsspielraums, sondern entfaltet auch eine vorbeugende Schutzfunktion zugunsten der Betroffenen. Diese sollen nicht Dispositionen treffen, welche sich möglicherweise bei weiterem Fortgang der Sanierung als verfehlt erweisen.

  • Kann eine sanierungsrechtliche Genehmigung versagt werden?

    Gemäß § 145 Abs.2 BauGB darf die Genehmigung für ein Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung, die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Nach § 145 Abs. 2 BauGB ist die Genehmigung nicht allein auf den zur Genehmigung gestellten Rechtsvorgang abzustellen. Vielmehr ist die Genehmigung auch dann zu versagen, wenn die wesentliche Erschwerung oder Unmöglichkeit der Durchführung der Sanierung aus der mit dem Rechtsvorgang erkennbar bezweckten Nutzung resultiert.

  • Wie werden Grundstückseigentümer:innen an der städtebaulichen Finanzierung eines Sanierungsgebiets beteiligt?

    Die Vorbereitung und Durchführung der Sanierung ist für die Gemeinde mit i. d. R. mit erheblichen Kosten verbunden. Die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren durch die Sanierung im Regelfall eine Wertsteigerung. Aus diesem Grund werden die Eigentümer:innen dieser Grundstücke durch die Erhebung eines an der Werterhöhung orientierten Ausgleichsbetrags zur Mitfinanzierung der Sanierung herangezogen. Dieser entspricht der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des Grundstückes. (vgl. § 154 BauGB).

  • Was ist der Ausgleichsbetrag und was ist seine Funktion?

    Kennzeichnend für das Wesen des Ausgleichsbetrags als „beitragsähnliche öffentliche Abgabe“ sind folgende Merkmale: Im Vordergrund steht gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Ziel, die durch die Sanierung bedingte Werterhöhung der Grundstücke zur Deckung der Kosten in Anspruch zu nehmen, die der Gemeinde durch diese Sanierung entstanden sind. Dadurch wird zugleich vermieden, dass die Vermögensvorteile der Sanierung den Eigentümer:innen zufließen, die hierbei entstehenden Kosten jedoch von der Allgemeinheit getragen werden.
    Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen dient nicht dazu, der Gemeinde Gewinne zu verschaffen. Übersteigen die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen also – ausnahmsweise – die hierfür von der Gemeinde aufgewendeten Kosten, soll der Vermögensvorteil insoweit nicht „abgeschöpft“ werden, sondern den Eigentümer:innen zugutekommen.

  • Wie wird der Ausgleichsbetrag ermittelt?

    Der Ausgleichsbetrag wird anhand des sanierungsunabhängigen Anfangswertes des unbebauten Bodens und des sanierungsbedingten Endwertes des Grundstücks und Bodenwertes ermittelt. Die Differenz zwischen beiden bildet den Ausgleichsbetrag.
    Die Funktion des Ausgleichsbetrags ist es, die den Grundstückseigentümer:innen zugutekommende Wertsteigerung abzuschöpfen. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts unterscheidet sich nach § 154 Abs. 2 BauGB zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

  • Welche Möglichkeiten der Ausgleichsbetragserhebung gibt es?

    Grundsätzlich ist der Ausgleichsbetrag zum Abschluss der Sanierung gemäß § 154 BauGB durch die Gemeinde zu erheben. Da dies im Verhältnis zur den durchgeführten Maßnahmen erst zu einem viel späteren Zeitpunkt geschieht, ist die Akzeptanz bei den Grundstückseigentümer:innen gegenüber der Ausgleichsbetragserhebung gering. Möglich ist alternativ die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrags in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vor Abschluss der Gesamtmaßnahme, wenn ein wesentlicher Teil der Sanierungsziele bereits erreicht wurden.

  • Können Ausgleichsbeträge steuerlich geltend gemacht werden?

    Ja. Grundstückseigentümer:innen im Sanierungsgebiet, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, haben den Vorteil, die im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme gezahlten Ausgleichsbeträge steuerlich geltend machen zu können. Der entsprechende Ausgleichsbetrag wird einkommensteuerlich den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder den sofort abzugsfähigen Werbungskosten zugeordnet.

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Gemeinde Malente
Stabsstelle Gemeindeentwicklung

Frau Birgit Boller

Bahnhofstraße 31
23714 Bad Malente-Gremsmühlen
Tel.: 04523 – 9920 – 22
E-Mail: birgit.boller@gemeinde-malente.landsh.de

www.malente.de

Sanierungsträger
BIG Städtebau GmbH – ein Unternehmen der BIG-BAU

Daniel Kreutz

Dominik  Ohl

Eckernförder Straße 212
24119 Kronshagen
Tel.: 0431 – 5468 – 104
E-Mail: malente@big-bau.de

www.big-bau.de